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Allgemeine Reisinformationen für Touren in Alaska

Anreise
Die Anreise – auch zu unseren geführten Touren – ist nicht im angegebenen Reisepreis enthalten.

Nach Alaska fliegt man in der Hauptsaison von Mai – Oktober bequem mit der CONDOR von Frankfurt aus.
Immer Samstag, Sonntag und Dienstag fliegt die CONDOR nach Anchorage, immer Donnerstag nach Fairbanks - die Maschinen fliegen auch an den genannten Tagen gleich wieder zurück nach Deutschland.
Bitte beachten Sie, dass Sie auf dem Rückflug immer einen Tag später in Frankfurt landen.
Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass Sie Ihre Anreise, aber vor allem die Abreise, mit entsprechender Zeitreserve einplanen.
Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass Sie auf vielen Touren mit kleinen Buschflugzeugen zum Ausgangsort der Tour unterwegs sein werden. Damit verbunden kann es auch wetterbedingt zu Verschiebungen der Flüge kommen.
Planen Sie daher IMMER Ihre Reiseroute so ein, dass Sie vorher und nachher mindestens einen Tag Reserve haben.

Weitere Informationen zu Flügen in Alaska finden Sie unter http://www.abenteuer-alaska.de/fluege.html

Übernachtungen
Bei vielen der Wildnistouren übernachten wir in Zelten, die je nach Reiseausschreibung gestellt oder selbst organisiert werden müssen.
Zelte können Sie bei uns im GoNorth Base Camp anmieten - wenn Sie dies tun möchten, geben Sie uns bitte rechtzeitig Bescheid, damit wir diese für Sie reservieren können.
Ist in der Reiseausschreibung angegeben, dass Sie im GoNorth Base Camp übernachten, so ist dies identisch mit dem GoNorth Hostel.
Das Hostel hat vier so genannte Walltents, feste Baumwollzelte mit Holzwänden und Ofen mit jeweils 5 Betten. Wir versuchen, diese so zu belegen, dass die jeweiligen Reisegruppen gemeinsam ein Walltent teilen. Wir haben außerdem eines nur für Frauen.
Wünschen Sie stattdessen die Unterbringung in einem B& B, Hotel oder Motel, so können wir dies gegen Aufpreis für Sie buchen, bitte teilen Sie uns dies rechtzeitig mit, da in der Hauptsaison nicht immer ausreichend Zimmer zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen zum GoNorth Hostel finden Sie hier: http://www.abenteuer-alaska.de/gonorth_hostel.html

Alle anderen Tourübernachtungen sind entsprechend in der Reiseausschreibung beschrieben. Vor allem in den abgelegenen Teilen Alaskas handelt es sich dabei meistens um Unterkünfte, Zimmer oder Cabins, oft mit Etagenduschen.

Verpflegung
Bei unseren Wildnistouren bieten wir Vollverpflegung an, ansonsten wie in der Reisebeschreibung angegeben. Wir bemühen uns, je nach Reiseart (bei Trekkingtouren müssen wir natürlich auf das Gewicht achten), die Verpflegung so abwechslungsreich wie möglich zu halten.
Sind Sie Vegetarier, so vermerken Sie das bitte bereits bei der Reiseanmeldung, ebenso, wenn Sie bestimmte Nahrungsmittel nicht essen können. Bei den Wildnistouren haben wir so gut wie nie die Möglichkeit, „unterwegs“ etwas einzukaufen.
Ergänzt werden unsere Mahlzeiten mit dem, was uns die Natur zur Verfügung stellt: Beeren, Pilze, Fisch.


Anforderungen
Unsere Reisen sind bereits in verschiedene Schwierigkeitsgrade kategorisiert, wobei sich die Schwierigkeitsgarde vor allem an die Länge des Wildnisaufenthaltes orientiert. Die Flüsse, auf denen wir uns bewegen, haben einen Schwierigkeitsgrad von Klasse 1 und 2, in den seltensten Fällen Klasse drei. Man benötigt keine Vorkenntnisse und hat immer genügend Zeit, sich auf den Fluss und das Kanu einzustellen.
Vorraussetzung für alle unsere Touren sind Abenteuerlust und Naturgenuss. Natürlich beinhaltet das auch einen gewissen Komfortverzicht.
Allerdings sollten Sie „normal“ fit und gesund sein.

Versicherungen
INUKSHUK – Agentur für Abenteuer hat die gesetzliche Insolvenzversicherung (gem. § 651 k BGB) sowie die Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Für ihre eigene Absicherung empfehlen wir eine Reiserücktrittsversicherung, eine Reisegepäckversicherung sowie unbedingt eine Auslandskrankenversicherung.
Vor allem auf individuellen Wildnistouren ist es angeraten, eine Unfallversicherung mit eingeschlossenen Bergungskosten zu haben.

Überprüfen Sie Ihre eventuellen Mitgliedschaften in ADAC, DAV o.a., ob Sie eventuell dort bereits abgesichert sind.
Sollten Sie unsere Reise mit Kreditkarte bezahlen, so sind mitunter darüber ebenfalls Bergungskosten im Falle eines Unfalls eingeschlossen.

Sie können auch bei uns die notwendigen Versicherungen abschließen. In diesem Bereich arbeiten wir mit der Fairsicherung in Dresden zusammen.


Fremdveranstalter
Vor allem bei Reisen, die nicht nach Alaska gehen, haben wir Touren anderer Veranstalter im Angebot. Diese sind entsprechend gekennzeichnet.

 




AGB VON INUKSHUK

Allgemeine Reisebedingungen von OUTDOOR-REISEN Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)


1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Zahlung
Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim Reiseveranstalter.
Die Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Reisepreises und wird nach ca. 14 bis 7 Tagen vor Reiseantritt zugesandt.
Wenn bis 7 Tage vor Reisebeginn der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, kann der Reisevertrag mit der Erhebung der entsprechenden Rücktrittsgebühren aufgelöst werden.

3. Leistungen
Umfang und Art der vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Der Reiseveranstalter behält sich insbesondere ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter über die Änderung der Reiseleistung oder die Preisanpassung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Der Reiseveranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:

Bei Flugpauschalreisen und Busreisen
  bis zum 30. Tag vor Reiseantritt  30%   ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 45%
  ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 55%  ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 65%
  ab 6. Tag vor Reiseantritt   85%  ab Nichtantritt   95%

Bei Schiffsreisen
  bis zum 30. Tag vor Reiseantritt  35%   ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 45%
  ab 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt 60%  ab 13. Tag vor Reiseantritt   80%

Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von 29,- Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist vom Reiseveranstalter bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

7. Obliegenheiten und Kündigung des Kunden, Gewährleistung, Ausschluss von Ansprüchen, Anzeige Gepäckverlust und -verspätung
Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Reiseveranstalter informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde den Reiseveranstalter zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

9. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

10. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt.
Bei Outdoortouren ist darauf zu achten, dass hier ein höheres Risiko auf den Reisenden zukommt. Schäden können generell nicht ausgeschlossen werden. Die Teilnahme an den Touren erfolgt in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko.

11. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite des Reiseveranstalters sowie in seinen Geschäftsräumen einsehbar.

12. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Der Reiseveranstalter informiert dem Kunden über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.

13. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

14. Anwendung deutschen Rechtes, Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

Name und Anschrift des Reiseveranstalters:
OUTDOOR-REISEN Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt); Böttgerstr. 46; 01129 Dresden
Telefon, Telefax: 0351 – 8473277 Notfallnummer (siehe Bemerkung in Ziffer 7): 0171-2735373 (Alexander Huhle)
Email: mail@abenteuer-outdoor-reisen.de  Internetseite: www.abenteuer-outdoor-reisen.de

 




Reiseinformation und AGB als Dateien

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ARB_ORUG.pdf   32 K